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Informationen aktualisiert: 22.01.2016

Zahlungseinzug an Verkaufsstellen

Begriffe

Allgemeiner Vertrag – Allgemeiner Zahlungsdienstevertrag, dessen Bedingungen für den Verkäufer gelten.

Zahlungsmittel – jedes Zahlungsmittel, das das System mit dem Paysera-Konto verknüpfen kann und mit dem die Zahlungsüberweisungen durchgeführt und angenommen werden können.

Verkäufer – Kunde des Paysera-Systems, der beim Verkauf von Waren und Dienstleistungen eine oder mehrere im System angegebenen Zahlungseinzugsdienstleistungen von Paysera für Verkäufer nutzt.
(*Erläuterung: Wenn die Bestimmungen des Allgemeinen Zahlungsdienstevertrags für alle Kunden – sowohl Verkäufer als auch andere Kunden – gelten, wird der Begriff „Kunde“ verwendet und wenn die Bestimmungen des Allgemeinen Zahlungsdienstevertrags nur für Verkäufer gelten, wird der Begriff „Verkäufer“ verwendet).

Verkäufergerät – Gerät des Verkäufers zur Annahme der Zahlung, in das die vom System unterstützte Lösung der Zahlungsmittel, die mit dem Paysera-Konto zur Annahme der Zahlung veknüpft sind, integriert werden kann.

Käufer – Zahler und/oder Endempfänger der erbrachten Dienstleistungen und der verkauften Waren des Verkäufers, der für Zahlungseinzug das System nutzt.

Verkaufsstelle – physischer Ort für Erbringung der Dienstleistung oder Verkauf der Ware, wo der Verkäufer die Ware verkauft und/oder die Dienstleistungen erbringt.

Projekt – vom Verkäufer im System bereitgestellte detaillierte Beschreibung der Waren und/oder Dienstleistungen mit dem Ziel, von Käufern die Zahlungen für Waren oder Dienstleistungen des Verkäufers auf die im System angegbenen Weisen zu sammeln.

Allgemeines

1. Die Dienstleistung der Zahlungssammlung an Verkaufsstellen bietet dem Verkäufer die Möglichkeit, von Käufern an der Verkaufsstelle die Zahlungen unter Verwendung der im System angegebenen Zahlungsmittel auf das Paysera-Konto des Verkäufers zu sammeln.

2. Bei Nutzung dieser Dienstleistung gelten für den Verkäufer alle Bedingungen des Allgemeinen Vertrags und zusätzlich die in diesem Anhang festgelegten Bedingungen. Die in diesem Anhang verwendeten Begriffe werden im Sinne des Allgemeinen Vertrags verwendet.

3. Wenn der Verkäufer eine juristische Person ist, bestätigt der Verkäufer durch Zustimmung zu Bedingungen dieses Anhangs, dass er über alle erfoderlichen Befugnisse verfügt, diese Dienstleistung im Namen der juristischen Person zu bestellen.

Nutzungsbedingungen

4. Die Liste der möglichen Zahlungsmittel, mit denen der Verkäufer die Zahlungen an der Verkaufssttelle für seine Waren und (oder) Dienstleistungen sammeln kann, ist hier verfügbar.

5. Der Verkäufer wählt auf seinem Benutzerkonto bei Einreichung des Projekts bestimmte Methode/n der Zahlungssammlung, die er verwenden möchte.

6. Um diese Dienstleistung nutzen zu können, muss der Verkäufer Paysera sein Projekt und andere von Paysera verlangten Dokumente einreichen.

7. Paysera hat das Recht, ohne Angabe der Gründen zu verweigern, das Projekt zu bestätigen und die Dienstleistung dem Verkäufer bereitzustellen.

8. Die Bereitstellung der Dienstleistung beginnt nach Bestätigung des Projekts des Verkäufers durch Paysera und, wenn dies für bestimmte Methode der Zahlungssammlung erforderlich ist, Integration durch den Verkäufer gemäß den für bestimmte Methode der Zahlungssammlung geltenden Integrationsanweisungen von Paysera.

9. Das Zahlungsverfahren für jede vom System unterstützte Methode der Zahlungssammlung an der Verkaufsstelle ist in den Regeln für bestimmte Methode der Zahlungssammlung an der Verkaufsstelle beschrieben, die hier angegeben sind.

10. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Regeln für von ihm ausgewählte Zahlungssammlungsmethode einzuhalten.

11. Der Verkäufer, der die im System angegebene Zahlungssammlungsmethode gewählt hat, verpflichtet sich, Voraussetzungen zu schaffen und es den Käufern zu ermöglichen, an der Verkaufsstelle mit dem entsprechenden Zahlungsmittel zu zahlen.

12. Der Verkäufer ist verantwortlich für das korrekte Funktionieren des Geräts des Verkäufers bei Abbuchung des vom Käufer gezahlten Betrags, Angabe des genauen Betrags und Ausführung der anderen in den Regeln für bestimme Zahlungsesammlungsmethode spezifizierte Handlungen.

Preis und Zahlungsverfahren

13. Die Preise der Zahlungssammlung an Verkaufsstellen sind hier angegeben

14. Der Verkäufer bestätigt, dass er die für ihn geltenden Preise und Fristen der Zahlungssammlung und der Zahlungsüberweisungen sowie die Preise aller anderen für den Verkäufer geltenden und relevanten Paysera-Dienstleistungen sorgfältig gelesen hat.

15. Der zu Paysera gehörende Betrag (Kommissionsgebühr) wird sofort automatisch bei Erhalt der Zahlung durch den Verkäufer abgezogen. Wenn die Kommissionsgebühren nicht während des Transaktion abgebucht wurden, hat Paysera das Recht, die Kommissionsgebühren später abzubuchen.

16. Der Verkäufer verpflichtet sich, von Käufern keine zusätzliche Gebühr dafür zu erheben, dass die Käufer die Zahlungen dem Verkäufer über das System und nicht über andere Zahlungssysteme zahlt.

17. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Zahlungsvorgang an Verkaufsstellen bei Abbuchung von Zahlungsmitteln der Käufer nur in Anwesenheit des Käufers durchzuführen.

18. Die dem Verkäufer gehörenden Beträge für Waren und Dienstleistungen des Verkäufers werden dem Paysera-Konto des Verkäufers, das unter Bedingungen des Allgemeinen Vertrags eröffnet wurde, gutgeschrieben.

19. Der Verkäufer stimmt zu, dass Paysera die Vergütung, die vom Verkäufer für ihm erbrachte Dienstleistung erhalten wurde, oder ihren Teil nach eigenem Ermessen als Prämie für den Käufer verwenden kann und dies als indirekter Rabatt für den Käufers durch den Verkäufer angesehen wird.

20. Der Kontoauszug über die in diesem Anhang angegebenen Dienstleistungen für den Verkäufer und abgezogene Kommissionsgebühren wird im System bereitgestellt oder auf Verlangen des Verkäufers an die vom Verkäufer angegebenen E-Mail-Adressen gesendet. Der Kontoauszug entspricht der Rechnung mit MwSt für die in Art. 28 des Mehrwertsteuergesetzes ausgeführten mehrwertsteuerbefreiten Finanzdienstleistungen gemäß Art. 18–1 der durch Beschluss Nr. 780 der Regierung der Republik Litauen vom 29. Mai 2002 genehmigten Regeln für Ausstellung und Anerkennung von Buchhaltungsunterlagen zur Berechnung der Steuer. Für den schriftlichen von Paysera unterschriebenen und gestempelten Auszug auf Wunsch der Verkäufers wird eine von Paysera festgelegte Gebühr erhobe.

Rückzahlungen

21. Wenn der Verkäufer einen anderen Betrag, der dem Kunden angegeben wurde, abgebucht hat, muss die zugunsten des Verkäufers angenommene Zahlung an den Käufer zurückgezahlt werden. Für solche Annahme der Zahlung des Käufers wird die für den Verkäufer geltende Kommissionsgebühr dem Verkäufer nicht zurückgezahlt.

22. Wenn aus irgenwelchen Gründen die Mittel von Paysera aufgrund der Handlungen des Verkäufers unwiderruflich abgebucht wurden, hat Paysera das Recht, vom Verkäufer den gleichen Betrag abzuziehen und der Verkäufer ist verpflichtet, unverzüglich den abgezogenen Betrag Paysera zu überweisen und alle Kosten und Verluste von Paysera zu erstatten. Wenn der Verkäufer nicht genug Mittel zur Deckung der entstandenen Verluste im System hat, muss der Verkäufer den fehlenden Betrag innerhalb von 7 Kalendertagen nach Erhalt der Mitteilung auf das von Paysera angegebene Bankkonto überweisen.

Technische Integration der Dienstleistungen

23. Der Verkäufer, der die in diesem Anhang beschriebenen Dienstleistung der Zahlungssammlung an Verkaufsstellen nutzen möchte, verpflichtet sich, gemäß den von Paysera zur Verfügung gesteltlen Anweisungen sein und Paysera-System zu verknüpfen oder das erforderliche Programm herunterzuladen. Abhängig von der vom Verkäufer ausgewählten Zahlungssammlungsmethode stellt Paysera die Integrationsanweisungen oder das erforderliche Programm an jeden Verkäufer einzeln bereit oder diese werden im System bereitgestellt.

24. Der Verkäufer versteht und stimmt zu, dass eine falsche Integration zur zusätzlichen Überlastung des Systems führen kann, die unerwünscht und unzulässig sind, deshalb muss der Verkäufer sicherstellen, dass die Verbindung streng in Übereinstimmung mit den Anweisungen ausgeführt wird.

25. Paysera kann die technische Lösung zur Integration der Dienstleistungen jederzeit frei ändern. Änderungen, die Anpassungen in der Software des Verkäufers erfordern, werden mindestens vor 90 Tagen gemeldet. Der Verkäufer versteht, dass er nach Änderung der Integrationsanweisungen und Benachrichtigung des Verkäufers durch Paysera die Systemverbindung spätestens innerhalb von 90 Tagen ab Tag der Benachrichtigung auf eigene Kosten auf seiner Seite erneuern muss. Die erforderlichen Änderungen auf der Verkäuferseite werden auf Kosten des Verkäufers durchgeführt.

Bestätigungen und Zustimmungen der Parteien

26. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Käufer in allen Fällen darüber zu informieren, dass das System für Zahlungen verwendet wird und dass mit einem entsprechenden Zahlungsmittel gezahlt werden kann.

27. Der Verkäufer drückt seine Bestätigung und Garantie aus, dass er bei Erbringung der Dienstleistungen und Verkauf der Waren nach bestem Wissen und Gewissen handelt, um den Interessen von Paysera, Verkäufer und Käufer zu entsprechen. Der Verkäufer verpflichtet sich auch, in angemessener, zeitgerechter und qualitativer Weise Dienstleistungen zu erbringen und Waren zu verkaufen.

28. Der Verkäufer gewährleistet, dass alle Handlungen des Verkäufers im Zusammenhang mit Erfüllung des Vertrags sowie die von ihm verkauften Waren und/oder erbrachten Dienstleistungen den Gesetzen der Republik Litauen und des Lands, in dem die Waren verkauft oder Dienstleistungen erbracht werden, entsprechen. Der Verkäufer trägt volle Verantwortung für Folgen der Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen.

29. Bei Erbringung der in diesem Anhang angegebenen Dienstleistung haftet Paysare nicht für die vom Verkäufer verkauften Waren und/oder erbrachten Dienstleistungen sowie für Folgen durch Verkauf der Waren und/oder Erbringung der Dienstleistungen. Paysera stellt auch nicht sicher, dass die andere Transaktionspartei des Verkäufers (Käufer) die Transaktion ausführt (wenn zur Ausführung der Transaktion andere Handlungen als nur Bezahlung der Ware oder Dienstleistung notwendig sind).

30. Die Parteien (Verkäufer und Paysera) verpflichten sich, die ordnungsgemäße Anwendung der organisatorischen und technischen Maßnahmen zum Schutz der personenbezogenen Daten der Käufer vor zufälliger oder unrechtmäßiger Zerstörung, Änderung, Offenlegung oder anderer rechtswidriger Verarbeitung im Sinne der geltenden Rechtsvorschriften zu gewährleisten.

31. Die Parteien (Verkäufer und Paysera) verpflichten sich, die Identifikationsdaten der Zahlungsmittel der Käufer nicht zu erfassen und die Vertraulichkeit der Identifikationsdaten der Zahlungsmittel und personenbezogenen Daten der Käufer zu gewährleisten und sicherzustellen, dass diese Daten Dritten, einschließlich Mitarbeitern des Verkäufers, nicht bekannt werden.

32. Paysera ermöglicht dem Verkäufer, der die Paysera-Dienstleistungen für seine geschäftlichen oder beruflichen Zwecke nutzt, während der Vertragsdauer kostenlos die Beschreibungen des Verkäufers und der von ihm erbrachten Dienstleistungen und verkauften Waren im System zu werben. Paysera hat das Recht, diese Beschreibung ohne gesonderte Mitteilung aus dem System zu entfernen oder nicht zu werben, ohne die Gründe für die Entfernung oder Nichtwerbung anzugeben.

33. Der Verkäufer stimmt zu, dass während der Vertragsdauer das Logo des Verkäufers und die Beschreibung der von ihm erbrachten Dienstleistungen und/oder verkauften Waren im System bereitgestellt werden. Paysera hat das Recht, diese Beschreibung ohne gesonderte Mitteilung aus dem System zu entfernen, ohne die Gründe für die Entfernung anzugeben.

Vebotene Tätigkeit

34. Dem Verkäufer ist verboten, mit gesetzlich verbotenen Produkten, Waren oder Dienstleistungen sowie anderen Produkten, Waren oder Dienstleistungen, für die gemäß den Anforderungen des jeweiligen Lands (in dem die Dienstleistung verkauft oder erbracht wird) eine spezifische Lizenz oder Genehmigung neben den von diesen Gesetzen vorgeschriebenen Lizenzen oder Genehmigungen erforderlich ist, zu handeln.

35. Der Verkäufer ist verpflichtet sicherzustellen, dass die von ihm erbrachten Dienstleistungen oder verkauften Waren den Gesetzen des Landes, in dem die Dienstleistungen erbracht oder die Waren verkauft werden, entsprechen und diese nicht verletzen.

36. Stellt sich heraus, dass der Verkäufer die in diesem Anhang aufgeführten Beschränkungen zur Ausführung der verbotenen Tätigkeit nicht eingehalten oder diese verletzt hat oder seine Tätigkeit den Gesetzen des bestimmten Landes nicht entsprochen oder diese verletzt hat, und hat Paysera dadurch Verluste erlitten (z. B. auferlegte Strafen, verlangte Erklärungen, geschlossenes Konto), hat Paysera das Recht, im außergerichtlichen Verfahren alle Kosten und Verluste aufgrund einer solchen Verletzung des Verkäufers vom Paysera-Konto des Verkäufers abzuziehen. Hat das Paysera-Konto des Verkäufers nicht genug Mittel zur Deckung dieser Kosten, ist der Verkäufer verpflichtet, den angegebenen Betrag der Verluste unverzüglich Paysera auf das von Paysera angegebene Konto zu überweisen.

Aussetzung der Dienstleistungen

37. Paysera hat das Recht, vernünftigerweise und im Interesse des Verkäufers die Erbringung eines Teils der Dienstleistungen oder aller Dienstleistungen jederzeit ohne vorherige Mitteilung zu beschränken, die Erbringung der in diesem Anhang beschriebenen Dienstleistung und/oder die Auszahlung der gesammelten Zahlungen auszusetzen, Vertragsbeziehungen zu beenden, die Erbringung von Dienstleistungen in der Zukunft zu verweigern, wenn sich herausstellt, dass:

37.1. der Verkäufer die Anforderungen des Abschnitts „Verbotene Tätigkeit“ dieses Anhangs nicht einhält oder verletzt;

37.2. der Vertrieb der Waren oder Dienstleistungen des Verkäufers dem geschäftlichen Ruf von Paysera schaden kann;

37.3. die Verpflichtungen des Verkäufers aufgrund dieses Anhangs verletzt werden oder echte (begründete) Gefahr besteht, dass sie verletzt werden oder die begründeten Interessen Dritter durch fortgesetzte Erbringung der Dienstleistungen beeinträchtigt werden können;

37.4. in allen anderen im Allgemeinen Zahlungsdienstevertrag festgelegten Fällen.

38. Paysera wird den Verkäufer über eine solche Beschränkung der Erbringung von Dienstleistungen unverzüglich (innerhalb einer Stunde) und über die Möglichkeit zur Zurückholung des dem Verkäufer gehörenden Gelds innerhalb von 2 (zwei) Werktagen ab Aussetzung der Erbringung von Dienstleistungen informieren.

39. Alle Beschränkungen in diesem Anhang sowie im Allgemeinen Zahlungsdienstevertrag dienen zum Schutz der Paysera, des Verkäufers, anderer Kunden, Käufer und Dritten vor möglichen Geldstrafen, Verlusten oder anderen negativen Folgen.

Mitteilungen über Störungen

40. Paysera informiert den Kunden im Voraus gemäß dem im Allgemeinen Vertrag festgelegten Verfahren über bekannte und mögliche Erbringung der Paysera-Dienstleistungen beeinflussende technische Störungen des Systems sowie der Systeme und Ausrüstung Dritter, die Paysera zur Erbringung von Dienstleistungen hinzuzieht. Nach Erhalt einer solchen Mitteilung verpflichtet sich der Verkäufer, die Käufer und Paysera über technische Störungen oder geplante Vorbeugungs- und Reparaturarbeiten, die die Erbringung der Dienstleistungen oder den Verkauf der Waren durch den Verkäufer beeinflussen könnten, unverzüglich zu informieren.

Haftung

41. Die Haftung der Parteien wird nach Bedingungen des Allgemeinen Zahlungsdienstevertrags bestimmt.

42. Der Verkäufer ist verantwortlich für Angabe des genauen Betrags und Abbuchung vom Zahlungsmittel des Käufers.